ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diesen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Eigentumsvorbehalt

Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit kein Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus gesetzlichen Gründen stattfindet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Eigentum an gelieferten Gegenständen zu verschaffen und eine Abschlagszahlung für die Lieferung der übereigneten Gegenstände zu verlangen.

4. Gewährleistung

Ist eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Wird der Mangel durch die Nacherfüllung des Auftragnehmers nicht beseitigt, kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern.
Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung zur Haftung nicht zu.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, es sei denn, Gegenstand des Vertrages ist ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.
Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich und innerhalb der Frist erfolgt.

5. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers zählt.

6. Rechnungen und Zahlungen

Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung hat schriftlich zu erfolgen.
Jede Rechnung ist sofort nach Zugang beim Auftraggeber ohne Abzug zu bezahlen.
Die Forderung des Auftragnehmers nach einer Abschlagszahlung setzt nicht voraus, dass die Leistungen des Auftragnehmers, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, durch eine Aufstellung nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht.

7. Kündigung

Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

8. Aufrechnung

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Forderung gegen den Auftragnehmer unbestritten ist, das Bestehen dieser Forderung in einem Rechtsstreit festgestellt wurde oder ein solcher Rechtsstreit entscheidungsreif ist.

9. Weitere Bestimmungen

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat.
Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vornherein bedacht.

1. VOB /B

In den zur Verfügung gestellten AGB wird auf eine Einbeziehung der VOB/B aus folgendem Grund verzichtet:
Gegenüber Verbrauchern besteht keine Privilegierung der VOB/B. Sollte die VOB/B gegenüber Verbrauchern gleichwohl vereinbart werden, sind die einzelnen Bestimmungen der VOB/B der vollen Inhaltskontrolle der §§307 ff BGB unterworfen. Die Regelungen der VOB/B werden wie AGB behandelt. Um dieses rechtliche Risiko zu vermeiden, ist bei Vertragsabschlüssen darauf zu achten, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt.
Nur bei Unternehmern ist die VOB/B privilegiert, sofern von dieser nicht abgewichen wird. D. h., dass mit einem Unternehmer als Besteller die VOB/B weiterhin vereinbart werden kann. Allerdings stellt sich die VOB/B bei einer Gegenüberstellung der VOB/B zum BGB nicht mehr grundlegend „positiver“ dar. Auf eine Einbeziehung der VOB/B in die AGB wurde daher verzichtet. Es steht jedoch jedem Unternehmen frei, andere AGB, ggf. mit Bezug auf die VOB/B, zu verwenden.
Oftmals wird der Vertragspartner/Auftraggeber die VOB/B aber als Vertragsgrundlage einführen. Dann gilt die VOB/B tatsächlich immer gegenüber dem (Bau-) Handwerker.
Ergänzender Hinweis:
Wie oben erwähnt, unterliegen bei einer Vereinbarung der VOB/B gegenäber Verbrauchern alle einzelnen Regelungsinhalte einer gerichtlichen Überprüfung.
Das gleiche gilt bei Verträgen mit Unternehmen, wenn die VOB/B abgeändert, also gerade nicht als Ganzes vereinbart wird. Welche einzelnen Regelungen der VOB/B angesichts der umfangreichen Baurechtsreform einer gerichtlichen Überprüfung standhalten oder nicht, ist zurzeit noch nicht abschließend geklärt.

2.

Wenn jedoch der Verbraucher die VOB/B in den Werkvertrag mit dem Handwerker einführt, etwa durch einen von seinem Architekten vorgefertigten Vertrag oder eine entsprechende Ausschreibung oder Preisanfrage, gilt die VOB/B dennoch als wirksam vereinbart.
Der Verbraucher ist dann selbst der Verwender der VOB/B als seiner eigenen allgemeinen Geschäftsbedingung und muss dann seinerseits darauf achte, dass er die VOB/B als Ganzes vereinbart und sich nicht die „Rosinen“ aus ihr herausgepickt hat.

Streitbeilegung

Unternehmen müssen den Verbraucher darüber in Kenntnis setzen, inwieweit Sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (allgemeine Informationspflicht gem. §36 Abs. 1 VSBG).
Eine Verpflichtung zur Teilnahme kann z.B. aus Mediations- oder Schlichtungsabreden resultieren. Auch gesetzliche Verpflichtungen zur Teilnahme kommen grundsätzlich in Betracht (z.B. §111b, Abs. 1, Satz 2 EnWG), existieren aber für das Schreinerhandwerk nicht.
Sofern eine Verpflichtung zur Teilnahme nicht gegeben ist, steht es dem Unternehmer frei, ob er generell zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit ist oder nicht.